Statuten des Vereins

Name, Sitz und Zweck des Vereins

Name und Sitz

  • Unter dem Namen „HaitiRehab Schweiz“ besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
  • Der Sitz des Vereins ist Schaffhausen mit der Adresse: Frauengasse 16, 8200 Schaffhausen.

Zweck

  • Der Verein hat zum Ziel Gesundheits-, Integrations- und Rehabilitationsprojekte zu unterstützen, welche insbesondere behinderten Personen in Nord Haiti zugutekommen.
  • Der Verein fördert den Wissenstransfer und die Vernetzung zwischen den lokalen Partnern in Haiti und ausländischen Institutionen.
  • Der Verein präsentiert sich an Tagungen, Kongressen und Veranstaltungen zur Bekanntmachung seiner Aktivitäten und des Wissens über den Verein.
  • «HaitiRehab Schweiz» ist ein politisch und konfessionell unabhängiger Verein.
  • Der Verein arbeitet zur Erreichung dieser Ziele eng mit seinen Mitgliedern, interessierten Organisationen und Personen, lokalen haitianischen Behörden, Institutionen von Wissenschaft und Forschung sowie mit der öffentlichen Hand zusammen.

Mitgliedschaft und Beiträge

Mitglieder

  • Dem Verein können natürliche Personen, öffentlich-rechtliche Körperschaften, sowie Unternehmen des Privatrechts beitreten.


Beiträge

  • Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag, welcher jeweils an der ordentlichen Mitgliederversammlung für das Folgejahr festgelegt wird.
  • Die Beiträge sind innerhalb der ersten acht Wochen des Kalenderjahres zu bezahlen. Neumitglieder werden mit Eingang der Bezahlung des Jahresbeitrags zu Mitgliedern. Säumige Mitglieder werden nach vergeblicher Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen und verlieren dadurch die den Mitgliedern vorbehaltenen Rechte.
 

Organisation

Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Geschäftsleitung
  • Die Revisionsstelle

Mitgliederversammlung

Einberufung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
  • Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn dies der Vorstand beschliesst oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt.
  • Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 20 Tagen mit Angabe der Traktanden schriftlich oder per Mail einberufen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 10 Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Stimmrecht

  • Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Stimmvertretung ist nicht zulässig.

Befugnisse

  • Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist für folgende unübertragbaren Geschäfte zuständig.
    a. Festsetzung und Änderung der Statuten.
    b. Genehmigung der Protokolle der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlung.
    c. Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung, des Berichts der Revisionsstelle und Entlastung des Vorstandes.
    d. Festsetzung der Jahres- bzw. Mitgliederbeiträge sowie ausserordentlicher Beiträge.
    e. Wahl und Abwahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie der Revisionsstelle.
    f. Behandlung der ihr vom Vorstand vorgelegten besonderen Fragen.
    g. Beschlussfassung über Rechtsformänderung, Auflösung und Liquidation des Vereins oder Fusion mit anderen Vereinen.

Versammlung und Protokollführung

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, und bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied, geleitet.
    a. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches jeweils den Mitgliedern zugänglich gemacht wird. Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden bestimmt.
    b. Für die Bestimmung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse werden aus dem Kreis der Stimmberechtigten Teilnehmer Stimmenzähler durch den Vorsitzenden bestimmt.
    c. Bei allen Sachgeschäften und Wahlen wird in der Regel offen abgestimmt, sofern nicht 1/5 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangen.
    d. Beschlüsse über Sachgeschäfte werden rechtskräftig, wenn sie das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen.
    e. Bei Abstimmungen über Statutenänderungen, die Änderung der Rechtsform, eine Fusion oder Auflösung des Vereins bedarf es eines qualifizierten Mehrs von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
    f. Bei Wahlen ist diejenige Person gewählt, welche das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt bei Einzelwahlen eine Wahl mangels Erreichung des absoluten Mehrs nicht zustande, oder haben bei Gesamtwahlen weniger Kandidaten das absolute Mehr erreicht, als zu wählen sind, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt sind dann jene Kandidaten, die am meisten Stimmen auf sich vereinigen (relatives Mehr). Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los über die Wahl.
    g. Leere und ungültige Stimmen bei geheimer Abstimmung sowie Stimmenthaltungen bei offener Abstimmung werden für die Berechnung des absoluten bzw. qualifizierten Mehrs nicht mitgezählt. Ohne anders lautende Bestimmung hat der Vorsitzende bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Vorstand

Zusammensetzung / Amtsdauer

  • Der Vorstand besteht in der Regel aus 3 – 6 Mitgliedern.
  • Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

Befugnisse

  • Der Vorstand kann die Geschäftsführung an die Geschäftsleitung delegieren. Der Vorstand übt die Oberleitung und die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsleitung aus. Er erlässt Richtlinien für die Geschäftspolitik und lässt sich über den Geschäftsgang regelmässig orientieren. Insbesondere obliegen ihm folgende Befugnisse und Kompetenzen:
    a) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung des Vereins vorbehalten sind;
    b) Delegation der Geschäftsführungskompetenz an eine Geschäftsleitung sowie Bestellung von Geschäftsleitungsmitgliedern;
    c) Vorbereitung der Vorlagen und Anträge an die Mitgliederversammlung;
    d) Genehmigung des Jahresbudgets, die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle;
    e) Oberleitung und Festsetzung der Organisation, der betrieblichen Vereinsaktivitäten im Rahmen der Statuten und der Vereinsbeschlüsse; dazu gehört auch die Genehmigung der Jahresziele und die Bestimmung der Mittel zur Erreichung derselben;
    f) Regelung der Zeichnungsberechtigung;
    g) Erlass von Reglementen und Pflichtenheften sowie Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen;
    h) Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
  • Der Vorstand besammelt sich nach Bedarf auf Einladung des Präsidenten, mindestens jedoch zweimal pro Jahr. Zu den Vorstandssitzungen können bei Bedarf weitere Vereinsmitglieder mit beratender Stimme eingeladen werden.
  • Der Vorstand ist befugt, besondere Ausschüsse einzusetzen und an diese ihm zustehende Kompetenzen zu delegieren.
  • Bei ordnungsgemäss einberufenen Sitzungen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg (E-Mail) gefasst werden, es sei denn, ein Mitglied verlange die Beratung in einer Sitzung. Für Zirkulationsbeschlüsse ist ebenfalls ein Mehrheitsbeschluss zum Entscheid selbst nötig.
  • Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Auskunftsrecht

  • Jedes Mitglied des Vorstands kann Auskunft über alle Angelegenheiten des Vereins verlangen. In den Sitzungen sind alle Mitglieder des Vorstands sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft über den allgemeinen Geschäftsgang und über einzelne Geschäfte verpflichtet.
    Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und mit Ermächtigung des Präsidenten und in Koordination mit dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung auch über einzelne Geschäfte verlangen.
    Soweit es für die Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied des Vorstands Einsicht in Akten und Bücher beantragen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstandspräsident über die Verhältnismässigkeit der Auskunfts- und Einsichtsbegehren. Weist der Präsident ein Gesuch um Auskunft, Anhörung oder Einsicht ab, entscheidet der Vorstand.

Protokoll

  • Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern raschmöglichst zuzustellen ist. Zirkulationsbeschlüsse sind in das nächste Protokoll des Vorstands aufzunehmen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn es nicht an der nächsten Vorstandssitzung beanstandet wird.

Präsident, Vizepräsident

Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

  • In wichtigen Geschäften vertritt der Präsident den Verein gegen aussen.
  • Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung.
  • Sehen die Statuten nicht ausdrücklich eine anders lautende Regelung vor, so bedarf es für alle Beschlüsse und Wahlen innerhalb des Vorstandes des absoluten Mehrs der abgegebenen Stimmen. Im Übrigen gelten die für die Mitgliederversammlung festgelegten statutarischen Abstimmungsvorschriften.

Geschäftsleitung

Zusammensetzung

  • Die Geschäftsleitung (GL) besteht mindestens aus einem Vorsitzenden der Geschäftsleitung (CEO). Es können aber auch weitere GL-Mitglieder gewählt werden.

Wahl der Geschäftsleitung

  • Die GL wird vom Vorstand gewählt. Sofern mehrere Personen mit der Geschäftsführung betraut sind, weist der Vorstand die zu erledigenden Aufgaben zu. Die bestehende GL hat für Neubesetzungen ein Antragsrecht.

Aufgaben und Kompetenzen

  • Die Geschäftsleitung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
    a. Selbstständige und verantwortliche Leitung der Geschäfte, insbesondere das Organisieren und Durchführen von Fundraising Events.
    b. Entwickelung, Kontrolle und Evaluation von Projekten welche von „HaitiRehab Schweiz“ unterstützt werden;
    c. Vertretung von „HaitiRehab Schweiz“ nach aussen sowie nach innen;
    d. Antragstellung betreffend Geschäfte, die in die Zuständigkeit oder unter den Genehmigungsvorbehalt des Vorstands fallen.
    e. Erlass allgemeiner Weisungen zur Regelung des Geschäftsbetriebs resp. der nachgeordneten Bereiche; sofern sie nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.

Berichterstattung

  • Die GL informiert den Vorstand nach Bedarf und Verlangen über den allgemeinen Geschäftsgang und über besondere Geschäfte und Entscheide, die sie getroffen hat. Die GL hat dabei ihre Informationen, Berichte, Vorschläge, Erläuterungen etc. stets an den Präsidenten des Vorstands zu richten. Ausserordentliche Vorfälle meldet die GL allen Mitgliedern des Vorstands unverzüglich.

Revisionsstelle

  • Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren sofern nicht eine Treuhandstelle mit ihren Aufgaben betraut wird.
  • Die Revisionsstelle hat die Jahresrechnung und die Bilanz zu prüfen und dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung über ihren Befund einen schriftlichen Bericht zu erstatten
  • Für die Rechte und Pflichten gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften.

Revisionsstelle

  • Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren sofern nicht eine Treuhandstelle mit ihren Aufgaben betraut wird.
  • Die Revisionsstelle hat die Jahresrechnung und die Bilanz zu prüfen und dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung über ihren Befund einen schriftlichen Bericht zu erstatten
  • Für die Rechte und Pflichten gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften.

Finanzen und Schlussbestimmungen

Finanzen

  • Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
    a. den Jahresbeiträgen der Mitglieder;
    b. den Einnahmen aus Veranstaltungen, Fundraising Events und Dienstleistungen an Dritte;
    c. den Zuwendungen der Mitglieder und von Dritten (z.B. Sponsoren);
    d. direkt für spezifische Projekte einbezahlte Spenden;
  • Der Verein hat im Weiteren die Möglichkeit, Fremdkapital bei seinen Mitgliedern und Dritten aufzunehmen.
  • Die Ausgaben sollen sich im Rahmen der Einnahmen und des Voranschlages halten. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
  • Die Organe des Vereins, namentlich die GL und der Vorstand, arbeiten unentgeltlich.
  • Der Vorstand kann auf Antrag und unter Vorlegung von Quittungen, die entstandenen Spesen vergüten.

Auflösung

  • Wird der Verein aufgelöst, fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Schweizer Paraplegiker Stiftung, Guido A. Zäch Strasse 6, 6207 Nottwil.

Geltung

  • Die vorliegenden Statuten wurden von der Mitgliederversammlung am 23.02.2015 genehmigt und treten ab sofort in Kraft.

Schaffhausen, den 23. Februar 2015

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